Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann schriftlich, für den Fall der persönlichen Entscheidungsunfähigkeit, der Wille zur Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niedergelegt werden. Das heißt mit der Patientenverfügung können Sie jetzt vorsorgen für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können, wie Sie behandelt werden wollen und wie nicht. .
Kann ein Patient krankheitsbedingt seinen Willen zu einer in Frage stehenden Behandlung nicht mehr äußern, so müssen sich Ärzte nach dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen richten. Eine Behandlung gegen den erklärten Willen des Patienten stellt eine Körperverletzung dar.
Ist keine Patientenverfügung vorhanden, so müssen Ärzte/ Betreuer den mutmaßlichen Willen ermitteln, gegebenenfalls nach Rücksprache mit Angehörigen.
Eine Patientenverfügung sollte immer schriftlich abgefasst werden. Vorgefertigte Formulare sollten dabei nur als Formulierungshilfe dienen, da die individuellen Wünsche und Vorstellungen ausreichend umfangreich dargelegt werden sollten.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit geändert und widerrufen werden.
Wichtig: Wir empfehlen, eine Patientenverfügung nach Möglichkeit mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu verbinden, damit auch festgelegt ist, welche Person im Bedarfsfalle die Bestimmungen der Patientenverfügung gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und Reha-/Pflegeeinrichtungen vertritt.
Wir empfehlen, jede Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, sowie Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen, damit das zuständige Betreuungsgericht im Bedarfsfall von deren Existenz Kenntnis hat.